Anlage 1a
550
Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative 1 2
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
An den
Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Die auf dem/den 3 nachgehefteten Unterschriftsbogen/-bögen 3 unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die
Befassung des Landtags mit dem folgenden
a) Gegenstand der politischen Willensbildung:
Kurzbezeichnung: Volksinitiative...
Genaue Umschreibung (und ggf. Begründung 4):
oder
b) Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten)...
Kurzbezeichnung: Volksinitiative...
Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.
________________________________________________________________ ________________________________________________________________
Unterschrift der Vertrauensperson Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 36 vom 15. Oktober 2004
1
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Innenministerium teilt den
Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
2
Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zustande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist (Artikel 67a der Landesverfassung NRW).
3
Unzutreffendes bitte streichen.
4
fakultativ