EG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)

Ausfertigungsdatum:
30.10.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)

Anlage 1a 550 Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative 1 2 nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf Die auf dem/den 3 nachgehefteten Unterschriftsbogen/-bögen 3 unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die Befassung des Landtags mit dem folgenden a) Gegenstand der politischen Willensbildung: Kurzbezeichnung: Volksinitiative... Genaue Umschreibung (und ggf. Begründung 4): oder b) Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten)... Kurzbezeichnung: Volksinitiative... Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift): Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden. ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ Unterschrift der Vertrauensperson Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 36 vom 15. Oktober 2004 1 Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Innenministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens. 2 Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zustande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist (Artikel 67a der Landesverfassung NRW). 3 Unzutreffendes bitte streichen. 4 fakultativ

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.