Online · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Teilnahme der Amtsgerichte an der Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens (Zivilgerichtliches-Online-Verfahren-Teilnahmeverordnung - ZOVTnVO)

Ausfertigungsdatum:
30.07.2026
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Teilnehmende Gerichte, Zeitpunkte

Die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichte nehmen in dem dort niedergelegten Umfang ab den dort angegebenen Zeitpunkten an der Erprobung des Online-Verfahrens nach dem Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, teil.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.