Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz

Ausfertigungsdatum:
30.06.2007
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 1. Juni 1965 (GV. NRW. S. 148), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), tritt außer Kraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.