Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2007
Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
Die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 1. Juni 1965 (GV. NRW. S. 148), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), tritt außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.