RepTVVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative Tarifverträge Verordnung - RepTVVO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Repräsentative Tarifverträge

Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sind die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge repräsentativ.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Mai 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Repräsentative TarifverträgeVO vom 31. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 552) außer Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Integration und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.