Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
30.04.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen – die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 LHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 LHO bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen: – den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums, – dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des für Schule zuständigen Ministeriums zuständig, – den für Ausbildungsförderung zuständigen Stellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten, – der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. (2) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2005 (GV. NRW. S. 148) wird aufgehoben. Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.