Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 28 1. Halbsatz und nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes wird auf das Finanzministerium übertragen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 22) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.