Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Sechste Änderung der Dekonzentration (Sechste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
1 Übertragung der Registerführung
Die Führung des Handelsregisters wird übertragen: dem Amtsgericht Krefeld für die Amtsgerichtsbezirke Kempen und Nettetal, dem Amtsgericht Wuppertal für die Amtsgerichtsbezirke Mettmann und Remscheid.
2 Änderung der Handelsregister-Dekonzentrations-VO
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. 2 gegenstandslos Änderungsvorschriften.
3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Übertragung der Registerführung für den Amtsgerichtsbezirk Nettetal am 1. Juni 2003,den Amtsgerichtsbezirk Remscheid am 1. Juli 2003,den Amtsgerichtsbezirk Kempen am 15. September 2003 undden Amtsgerichtsbezirk Mettmann am 1. November 2003 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.