VO zur Handelsregister · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte Fünfte Änderung der Dekonzentration (Fünfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Übertragung der Registerführung

Die Führung des Handelsregisters wird übertragen: dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Menden (Sauerland) und Soest, dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel.

Artikel

2 Änderung der Handelsregister-Dekonzentrations-VO

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. 2 gegenstandslos Änderungsvorschriften.

Artikel

3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Übertragung der Registerführung für den Amtsgerichtsbezirk Menden (Sauerland) am 1. Februar 2003,den Amtsgerichtsbezirk Wesel am 1. März 2003,den Amtsgerichtsbezirk Soest am 1. April 2003,den Amtsgerichtsbezirk Oberhausen am 1. Juli 2003 undden Amtsgerichtsbezirk Mülheim an der Ruhr am 1. Dezember 2003 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.