Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Vierte Änderung der Dekonzentration (Vierte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
1 Übertragung der Registerführung
Die Führung des Handelsregisters wird übertragen: dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg und Monschau, dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Brilon, Meschede und Werl, dem Amtsgericht Bonn für die Amtsgerichtsbezirke Euskirchen und Rheinbach, dem Amtsgericht Düren für die Amtsgerichtsbezirke Jülich und Schleiden, dem Amtsgericht Duisburg für den Amtsgerichtsbezirk Dinslaken, dem Amtsgericht Gelsenkirchen für den Amtsgerichtsbezirk Dorsten, dem Amtsgericht Siegburg für die Amtsgerichtsbezirke Königswinter und Waldbröl.
2 Änderung der Handelsregister-Dekonzentrations-VO
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. 2 gegenstandslos Änderungsvorschriften.
3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Übertragung der Registerführung für die Amtsgerichtsbezirke Meschede, Monschau, Rheinbach und Schleiden am 1. Oktober 2002, die Amtsgerichtsbezirke Geilenkirchen und Königswinter am 15. Oktober 2002, die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Heinsberg am 1. November 2002, den Amtsgerichtsbezirk Jülich am 15. November 2002, die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Dorsten, Eschweiler, Euskirchen, Waldbröl und Werl am 1. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.