Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Auswahl Dritter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 2

Die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des Maßregelvollzugs, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

§ 3

Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 30 MRVG sind die Bezirksregierungen nach § 22a Maßregelvollzugsgesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14), in der bis zum 15. Juli 1999 geltenden Fassung, zur Abwicklung des pauschalen Aufwendungsersatzes zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 509) außer Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung. Die Ministerinfür Frauen, Jugend,Familie und Gesundheitdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.