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title: "VO — Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/30042005-verordnung-zur-feststellung-der-wasserrechtlichen-eignung-von"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-zur-feststellung-der-wasserrechtlichen-eignung-von"
updated: "2026-05-13T16:10:17+00:00"
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# VO — Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 30.04.2005


### § 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in Verbindung mit § 20 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und § 28 BauO NRW zu führen: 1. Abwasserbehandlungsanlagen a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tagbemessen sind, b) Leichtflüssigkeitsabscheider, für Benzin und Öl, c) Fettabscheider, d) Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen, e) Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen, f) Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind, g) Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, h) Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren und i) Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen. 2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen: a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, c) Behälter, d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und f) Sicherheitseinrichtungen.

### § 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Minister für Bauen und Wohnendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-zur-feststellung-der-wasserrechtlichen-eignung-von
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
