Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung von Landesbetrieben nach § 14 a LOG NRW zu Vollstreckungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung von Landesbetrieben nach § 14 a LOG NRW zu Vollstreckungsbehörden

Vom 20. November 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr verordnet:

§ 1

Die Landesbetriebe Landesvermessungsamt NRW, Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW, Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb - und Landesbetrieb Straßenbau NRW nehmen bei der Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.