Verordnung zur Bestimmung von Ämtern mit leitender Funktion bei Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (ÄlFVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Ämter im Sinne des § 25a LBG sind im Dienst der Sparkassen die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Vorstand der Sparkasse unmittelbar unterstehen, wie zum Beispiel Zweigstellenleiter und entsprechende Abteilungsleiter.
Ämter im Sinne des § 25b LBG werden im Dienst der Sparkassen nicht bestimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.