Verordnung zur Bestimmung eines Kostenbeitrages für Vollstreckungsersuchen des Entsorgungsverbandes, des Aggerverbandes, der Emschergenossenschaft, des Erftverbandes, des Lippeverbandes, des Niersverbandes, des Ruhrverbandes und des Wupperverbandes
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Der Kostenbeitrag, den der Entsorgungsverband in Hattingen, der Aggerverband, die Emschergenossenschaft, der Erftverband, der Lippeverband, der Niersverband, der Ruhrverband und der Wupperverband an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben, wird auf 16,00 Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Ministerfür Inneres und Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.