Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lagerstättengesetz (Lagerstättenzuständigkeitsverordnung-LgstZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Geologischer Dienst
Der Geologische Dienst NRW -Landesbetrieb- ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes.
Bezirksregierung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Verordnung über die Errichtung eines Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1957 (GV. NRW. S. 61), 2. § 4 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 465), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 19995 (GV. NRW. S. 130). (2) Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Minister fürWirtschaft und Mittelstand,Energie und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.