Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), in der jeweils geltenden Fassung, wird auf jährlich 500 ha, für Flachs und Hanf jeweils 200 ha, festgesetzt.

§ 2

(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf die sich aus § 1 ergebende Erntemenge festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf 5 Jahre festgesetzt.

§ 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.