Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte wird um a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung, c) Hanfsamen ergänzt.

§ 2

(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich a) 300 Tonnen Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, b) 300 Tonnen Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung, c) 40 Tonnen Hanfsamen. (2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v.H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. (3) Die Mindesdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.