Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit nichts anderes bestimmt ist, 2. der Direktor/die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter bzw. Landesbeauftragte, soweit es sich um die Anwendung von Düngemitteln nach § 1 a des Düngemittelgesetzes handelt.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für Anordnungen, Festlegungen und Ausnahmen ist 1. nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 3 Abs. 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung die untere Wasserbehörde, 2. nach § 8 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung der Direktor/die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter bzw. Landesbeauftragte. (2) Anordnungen, Festlegungen und Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen nur im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem bzw. Landesbeauftragte im Kreis ergehen.

§ 3

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Zuwiderhandlungen nach 1. § 9 Abs. 1 und 2 des Düngemittelgesetzes auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit nichts anderes bestimmt ist, 2. § 7 der Düngeverordnung auf den Direktor/die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten bzw. Landesbeauftragte übertragen.

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.