---
title: "Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/30042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiete-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiete-des"
updated: "2026-05-13T16:19:58+00:00"
---

# Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 30.04.2005


### § 1 — Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), sowie im Sinne des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (Verfütterungsverbotsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

### § 2 — Futtermittelgesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Futtermittelgesetzes ist für die Überwachung der Einhaltung der Fütterungsbeschränkungen und der Fütterungsverbote nach § 3 Nr. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, die Kreisordnungsbehörde.

### § 3 — Futtermittelverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) für die Überwachung der Einhaltung der Fütterungsbeschränkungen und Fütterungsverbote nach den §§ 26 und 27 der Futtermittelverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 4 — Verfütterungsverbotsgesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Verfütterungsverbotsgesetzes für die Überwachung der Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach § 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 5 — Verfütterungsverbots-Verordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24069), in der jeweils geltenden Fassung, für die Genehmigungen und Bescheinigungen beim Verbringen ins Inland bzw. bei der Einfuhr von Erzeugnissen nach den §§ 3a, 3b der Verfütterungsverbots-Verordnung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (2) Zuständige Behörde im Sinne der Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24069), in der jeweils geltenden Fassung, für die Überwachung der Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach § 1, die Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 Ziffer 2 Buchstabe d) bb), die Ausstellung von amtstierärztlichen Bescheinigungen der Verfütterungsverbots-Verordnung sowie die Abgabe von Mitteilungen an den Bestimmungsmitgliedsstaat über das Animo-System gemäss Art. 3 Abs. 1 Buchstaben d) und e) Satz 2 der Entscheidung 2001/9/EG über die Abwicklung dieses Transportes ist die Kreisordnungsbehörde.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Futtermittelgesetz und § 6 Verfütterungsverbotsgesetz, sowie der Ordnungswidrigkeiten in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die genannten Bußgeldvorschriften verweisen, wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und die Kreisordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach den §§ 2,3,4 und 5 dieser Verordnung übertragen.

### § 7 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung vom 23. November 1988 (GV. NRW. S. 490), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1991 (GV. NRW. S. 305) außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

---

— Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiete-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
