ZuständigkeitsVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung- ZuständigkeitsVO - EnVK ZustVO)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) und des § 5 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1234) sind die Eichämter.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), in Verbindung mita) § 9 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,b) § 6 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnungwird auf die Eichämter übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident und Mittelstand, Technologieund Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.