---
title: "Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/30042005-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-nach-dem-gesetz-zur-gewaehrung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-nach-dem-gesetz-zur-gewaehrung"
updated: "2026-05-13T16:17:48+00:00"
---

# Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 30.04.2005


### § 1

Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde.

### § 2

Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Minister für Städtebauund Wohnen, Kultur und Sport Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

---

— Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/30042005-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-nach-dem-gesetz-zur-gewaehrung
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
