Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres (ZuVO FÖJG)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Zuständige Behörden für die Zulassung der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres gemäß § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz-FÖJG) sind die Landschaftsverbände.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet darüber dem für das Jugendwohlsfahrtswesen zuständigen Ausschuss des Landtags spätestens zum 31. Dezember 2009. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.