Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene und in Abschiebungshaftsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
I
Dem Amtsgericht Waldbröl wird die Zuständigkeit für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen und Abschiebungshaftsachen übertragen.
II
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III
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IV
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V
Für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen, Abschiebungshaftsachen und beschleunigte Verfahren aus dem Amtsgerichtsbezirk Waldbröl, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Gummersbach anhängig geworden sind oder anhängig werden, bleibt dieses Gericht weiterhinzuständig.
VI
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.