Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern
Verordnung
über die Zusammenfassung der Entscheidungen
über die sofortige Beschwerde
gegen Entscheidungen der Vergabekammern
Vom 15. Dezember 1998 (Fn 1)
Aufgrund des § 116 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:
§ 1
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der
Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes
Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen.
§ 2 (Fn 3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum
31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Inneres und Justiz
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. S. 775; geändert durch Artikel 107 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005.
Fn 2
GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998.
Fn 3
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 107 des Vierten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Quelle: recht.nrw.de.
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