Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
1. Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sinddie Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, 2. die Bezirksregierungen, 3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind, und 4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Nummer 1 und 2 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NRW. S. 167) für meinen Geschäftsbereich außer Kraft. Das für das Sozialwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Ministerinfür Frauen, Jugend,Familie und Gesundheitdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.