Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Konzentration bei den Landgerichten
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85, 86 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen: dem Oberlandesgericht Düsseldorffür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1067) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.