Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO GÜK-R)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Erlaubnisbehörden nach § 3 Abs. 7 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26 März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerbescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaftund Mittelstand, Technologie und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.