Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV - ZustVO StVG/FeV)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Zuständige Behörde oder Stelle für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der §§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 22 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) sind in den Kreisen neben der Fahrerlaubnisbehörde (Kreisordnungsbehörde) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Minister fürWirtschaft und Mittelstand,Technologie und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.