Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 6 Abs. 8 Landschaftsgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörde.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.