PrüfV/NW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, gilt die Verordnung über den Inhalt der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV) vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend.

§ 2

(1) Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.