Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverordnung-ZweVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie deren einzelne Wohnräume dürfen nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden a) im Regierungsbezirk Arnsberg in den kreisfreien Städten: BochumDortmundHagenHammHerne und in den kreisangehörigen Städten im Ennepe-Ruhr-Kreis: Hattingen Märkischen Kreis: HemerIserlohn Kreis Soest: Werl Kreis Unna: SchwerteUnna sowie in der kreisangehörigen Gemeinde des Kreises Unna: Bönen b) im Regierungsbezirk Detmold in der kreisfreien Stadt: Bielefeld und in der kreisangehörigen Stadtdes Kreises Paderborn: Paderborn c) im Regierungsbezirk Düsseldorf in den kreisfreien Städten: DüsseldorfDuisburgKrefeldMönchengladbachMülheim a.d.RuhrOberhausenRemscheidSolingenWuppertal und in den kreisangehörigen Städten im Kreis Mettmann: ErkrathHaanHildenLangenfeldRatingen Kreis Neuss: Kaarst Kreis Wesel: Moers d) im Regierungsbezirk Köln in den kreisfreien Städten: AachenBonnKölnLeverkusen und in den kreisangehörigen Städten im Kreis Aachen: Stolberg Erftkreis: Brühl Rheinisch-Bergischen Kreis: Wermelskirchen e) im Regierungsbezirk Münster in den kreisfreien Städten: BottropGelsenkirchenMünster und in den kreisangehörigen Städten im Kreis Borken: Bocholt Kreis Recklinghausen: Castrop-RauxelGladbeckMarlRecklinghausen
(1) Die in § 1 aufgeführten Gemeinden nehmen die Erteilung der Genehmigung nach dieser Rechtsverordnung in eigener Zuständigkeit als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wird den nach Absatz 1 zuständigen Gemeinden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. Juli 1995 (GV. NRW. S. 610) außer Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Minister für Städtebau und Wohnen,Kultur und Sport Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.