Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemeindeeigene Grundstücke oder Erbbaurechte können bei ihrer Veräußerung zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten belastet werden, ohne daß es der aufsichtsbehördlichen Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter gemäß § 87 Abs. 1 der Gemeindeordnung bedarf. Voraussetzung ist, daß 1. der Kaufpreis unmittelbar an die Gemeinde oder auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Grundpfandrechtsgläubiger hierfür unwiderruflich einsteht, 2. der Erwerber die Kosten trägt.

§ 2

Vertragsentwürfe, die solche Bestimmungen enthalten, hat die Gemeinde der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem rechtsverbindlichen Vertragsabschluß, schriftlich anzuzeigen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.