Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Interkommunaler Vermögensübergang

Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009, ob diese Regelung noch notwendig ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.