Gesetz zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen bei der Gemeindeprüfungsanstalt
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Besondere Stellenobergrenzen für die Gemeindeprüfungsanstalt
Anstelle der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen besonderen Stellenobergrenzen darf die Gemeindeprüfungsanstalt im gehobenen Dienst folgende Stellenobergrenzen als höchstzulässige Anteile in den Besoldungsgruppen in Anspruch nehmen: A 12 30 v.H., A 13 60 v.H.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.