DG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdiziplinargesetz (AG BDG)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Wahl der Beamtenbeisitzer

Für die Berufung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer (§ 47 Bundesdisziplinargesetz - BDG) sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesdisziplinarrechts in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Das Vorschlagsrecht wird von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten ausgeübt.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft. Die Landesregierung wird dem Landtag zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gesetzes berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.