LJVAG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen (Landesjustizvollzugsamtsgesetz - LJVAG)

Ausfertigungsdatum:
30.04.2005
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

I

Gesetzüber die Errichtung desLandesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen(Landesjustizvollzugsamtsgesetz -LJVAG)

§ 1

Für das Land Nordrhein-Westfalen wird ein Landesjustizvollzugsamt als Mittelbehörde des Justizvollzugs errichtet. Die Landesregierung wird ermächtigt, den Sitz des Landesjustizvollzugsamtes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen zu bestimmen.

§ 2

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzugs aus.

§ 3

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der Justizvollzugsämter Rheinland und Westfalen-Lippe als versetzt an das Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen; der Justizminister kann hiervon abweichende Einzelmaßnahmen treffen.

Artikel

II

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. 2 gegenstandslos Änderungsvorschriften.

Artikel

III Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 1

Überleitung

(1) Der Präsident des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe ist mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Amt des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein- Westfalen übergeleitet. (2) Der Abteilungsdirektor des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe ist mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Amt des Vizepräsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen übergeleitet

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum selben Zeitpunkt treten das Gesetz über die Einrichtung selbstständiger Justizvollzugsämter vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168) und die Verordnung zur Änderung der Bezirke der Justizvollzugsämter vom 3. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46) außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Zusatz: Gesetz zur Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen(GV. NRW. S. 245)) § 1 Das für das Land Nordrhein-Westfalen als Mittelbehörde des Justizvollzugs errichtete Landesjustizvollzugsamt wird aufgelöst. § 2 Über alle Personalmaßnahmen, die der Umsetzung der Auflösungsentscheidung dienen, entscheidet das Justizministerium in eigener Zuständigkeit. In-Kraft-Treten (Artikel 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen(GV. NRW. S. 245)) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 des Artikels 1 am Tage nach der Verkündung und Artikel 3 am 1. August 2007 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.