Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103), das die Jüdischen Gemeinden im Gebiet von Nordrhein-Westfalen unter den Namen "besonderes Kultusgeld" erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit es von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Jüdischen Gemeinden zusteht.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des besonderen Kultusgeldes einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das besondere Kultusgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2004 anzuwenden. Der Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2009 durch das Finanzministerium ein Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung vorgelegt. (2) Die Verordnung wird erlassen a) von dem Minister und Chef der Staatskanzlei und dem Finanzministerium gemeinsam im Benehmen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein -K.d.ö.R.-, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe -K.d.ö.R.- und der Synagogen-Gemeinde Köln -K.d.ö.R.- aufgrund des § 18 Abs. 1 KiStG, b) vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 KiStG. Düsseldorf, den 9. Februar 2004 Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Minister und Chef der Staatskanzleides Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.