Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.2018
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Wirtschaft zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
(1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). (2) Hält sich eine Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften, so kann ihre Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium hat seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiterzuführen und die Neuwahl der Vollversammlung vorzubereiten; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen. (2) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren.
(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.
Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.