Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
29.12.2012
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Eingangsamt

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats wird das Eingangsamt in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesO A) zugewiesen. (2) Zum selben Zeitpunkt sind die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 3 BBesO A zu Justizhauptwachtmeisterinnen/Justizhauptwachtmeistern übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 BBesO A eingewiesen. (3) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz gleich.

§ 2

Spitzenamt

(1) Den Leiterinnen und Leitern großer Justizwachtmeistereien kann das Amt einer Ersten Justizhauptwachtmeisterin/eines Ersten Justizhauptwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung verliehen werden. (2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach Absatz 1 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

§ 3

Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1) Nach § 2 können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 7 unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 5) zur Besoldungsgruppe A 6 BBesO A ausgebracht werden. (2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach § 2 legt das Justizministerium fest.

§ 4

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Ministerfür Inneres und Kommunales Der Justizministerzugleich für denFinanzminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.