Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.12.2009
Verfahren im Rahmen des Vorwarnmechanismus
Eine Unterrichtung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG ist unverzüglich über die fachlich unmittelbar übergeordnete Behörde an den Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus (Vorwarnkoordinator) zu leiten.
Einrichtung einer zentralen Stelle
Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist.
Zuständigkeit
Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.