Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen

Ausfertigungsdatum:
29.09.2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bildung von Kammern für Handelssachen

Kammern für Handelssachen werden gebildet im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bei den Landgerichten Düsseldorf Duisburg Kleve Krefeld Mönchengladbach Wuppertal im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bei den Landgerichten Arnsberg Bielefeld Bochum Detmold Dortmund Essen Hagen Münster Paderborn Siegen im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei den Landgerichten Aachen Bonn Köln jeweils für den Landgerichtsbezirk.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen vom 22. November 1983 (GV. NRW. S. 607, ber. 1984 S. 24), geändert durch Artikel 129 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.