JAbgVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Jagdabgabe (Jagdabgabeverordnung - JAbgVO)

Ausfertigungsdatum:
29.05.2015
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhe der Jagdabgabe

Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 45 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 22,50 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 12 Euro festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.