---
title: "VO — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/29042006-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-den-ladenschluss"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/29042006-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-den-ladenschluss"
updated: "2026-05-13T16:16:14+00:00"
---

# VO — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 29.04.2006


### § 1 — Ladenschluss auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster-Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben. (2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughafen Köln/Bonn und Münster-Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

### § 2 — Ladenschluss in Kur-,Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden verkauft werden. (2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.

### § 3 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit

---

— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/29042006-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-den-ladenschluss
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
