Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.2006
Ladenschluss auf Flughäfen
(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster-Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben. (2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughafen Köln/Bonn und Münster-Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.
Ladenschluss in Kur-,Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden verkauft werden. (2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.