Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 110 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 100 Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 67 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Einzelheiten- und DelegationsVO - § 110 StVollzG NRW, § 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2013
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.