Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz

Ausfertigungsdatum:
29.01.2002
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 2128 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz Vom 23. Dezember 2001 (Fn 1) Aufgrund des § 33 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium und nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages verordnet: § 1 Die Auswahl Dritter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. § 2 Die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des Maßregelvollzugs, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind. § 3 Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 30 MRVG sind die Bezirksregierungen nach § 22a Maßregelvollzugsgesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14), in der bis zum 15. Juli 1999 geltenden Fassung, zur Abwicklung des pauschalen Aufwendungsersatzes zuständig. § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2), gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 509) außer Kraft. Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2002 S.22. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 28. Januar 2002.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.