Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 915 h Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Delegations-VO zu § 915 h Abs.2 ZPO)
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2002
Einrichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben (§ 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung), wird auf das Justizministerium übertragen.
Automatisierung von Abrufverfahren
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei solchen Verzeichnissen gemäß § 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung automatisierte Abrufverfahren eingeführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.