Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu der Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), zuletzt geändert durch Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574)

Ausfertigungsdatum:
28.12.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Der Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), der zuletzt durch den Sechsten Änderungsvertrages vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz zugestimmt. (2) Die Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.