Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

Ausfertigungsdatum:
28.12.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Im Schuljahr 2016/2017 beträgt die Gesamthöhe der Leistungen des Landes nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Belastungsausgleich) und nach § 2 Absatz 3 (Inklusionspauschale) des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion jeweils 20 Millionen Euro. (2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden 19 Millionen Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1 Million Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verteilt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.