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title: "Westfalen — Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28122016-gesetz-zur-foerderung-der-digitalen-infrastruktur-von-ersatzschulen-nordrhein"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/28122016-gesetz-zur-foerderung-der-digitalen-infrastruktur-von-ersatzschulen-nordrhein"
updated: "2026-05-13T16:45:45+00:00"
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# Westfalen — Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.12.2016


### § 1 — Förderung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen erhalten verteilt auf vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 Zuschüsse bis zu einer Gesamthöhe von 70 Millionen Euro für die 1. Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude, sofern sie deren Eigentümer sind und 2. Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel „LAN“, „WLAN“) im Schulgebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten, wie Whiteboards, Beamer, Server, Laptops. (2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt in Form eines Festbetrages je Schule, die Förderung nach Absatz 1 Nummer 2 als Pro-Kopf-Förderung bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule.

### § 2 — Verordnungsermächtigung

Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, Höhe und Verfahren der Förderung nach § 1 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung der für Schule und für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Ministerfür Inneres und Kommunales Für den Finanzministerder Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

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— Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/28122016-gesetz-zur-foerderung-der-digitalen-infrastruktur-von-ersatzschulen-nordrhein
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
